Im Beispiel WestFenster, Hausbesitzerin wird Befangenheitsantrag gestellt, weil der Sachverständige Kenntnisse aus früherer Tätigkeit bei der Erstellung seines Gutachtens verwertet und sich formal unpassend und unsachlich geäußert hat.

Im Beispiel NordFenster, WestWohnungen wird Befangenheitsantrag gestellt, weil das Institut, welches der SV leitete, den Auftrag bestätigt hat - der SV hat das Gutachten scheinbar nicht höchstpersönlich erstatten wollen - und dieses im Zusammenhang mit der Qualitätsüberwachung im Betrieb einer Partei tätig war/ist. So wurde ein anderer anstelle des Institut "Fachverband" - Prof. Mustermann - zum SV ernannt.


Subjektives Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen bestätigt
In der Streitsache WestFenster ./. Hausbesitzerin wurde unter AZ "Muster01" in 1996 verhandelt:

1. Der ö.b.v.SV Mustermann wurde im selbständigen Beweisverfahren unter AZ "Muster02" für die Antragstellerin "Hausbesitzerin" tätig. Im Gutachten wurden Fassaden-/Putzschäden am Haus der Antragstellerin behandelt.

2. Mit Beschluß vom 21.02.1996 wird der ö.b.v.SV Mustermann für die Erstellung eines "ergänzenden mündlichen Gutachtens" geladen.

2.1. Mit Schreiben vom 18.03.1996 teilt der Beklagtenvertreter mit: "In der Sache ... erheben wir Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 21.02.1996. Wir sind nicht damit einverstanden, daß der bisher mit der Sache beauftragte Architekt Mustermann weiterhin als Sachverständiger gehört wird. Es kann nicht angehen, daß die Beklagte, immerhin auch fachlich versiert genug, gegen die Ausführungen des Herrn Mustermann erhebliche Bedenken erhebt und das Gericht ihn gleichwohl als Sachverständigen zur Klärung von Fragen beizieht, die zwischen den Parteien streitig sind." Im weiteren heißt es: "Wir müssen darauf bestehen, daß Herr Mustermann sich nicht weiter zur Sache äußert. Er ist von den Beklagten im Wege des Beweissicherungsverfahrens vorgeschlagen, also nicht vom Gericht bestellt, sondern einseitig beauftragt und für uns deshalb erkennbar voreingenommen."

2.2. Das Gericht hat den ö.b.v.SV Mustermann "trotzdem" am 26.03.1996 einvernommen. Durch Aussage hat der ö.b.v.SV Mustermann ausgeführt, daß ihm das Objekt der Klägerin aus einer Wertermittlungstätigkeit im Zuge einer Erbsache im Jahre 1988 bekannt sei. Die Fassade des Hauses sei vollkommen in Ordnung gewesen.

Das subjektive Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des SV wurde durch die "eher emotional zu bewertenden Äußerungen nicht gemildert/beseitigt; diese waren: "Ich habe in meinen 30 Berufsjahren viel gesehen. Aber solche Schäden bei einem Fensterumbau wie in dieser Sache sind mir bisher noch nicht unter die Augen gekommen. Hier ist ein "Abbruchunternehmen" tätig gewesen. Ich arbeite seitdem auch mit der Fa. "WestFenster" selbst nicht mehr zusammen." Usw.

Nach Anhörung des ö.b.v.SV Mustermann hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, daß er den SV wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen und diesen Antrag schriftlich begründen würde.

2.3. Mit Schreiben vom 16.04.1996 begründet der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten seinen Antrag im wesentlichen damit, daß der SV auf Vorhaltungen erkennbar unwirsch reagiert habe usw. Dem ganzen habe dann die Tatsache "die Krone aufgesetzt", daß der SV früher für die Klägerin ein Wertgutachten für das Haus erstellt habe.

2.4. Mit Beschluß vom 29.05.1996 lehnt das AG Musterstadt den Ablehnungsantrag ab.

3. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat dann vor dem LG Mustergroßstadt Beschwerde geführt und das LG Mustergroßstadt hat dann in der Folge in der Sitzung vom 06.08.1996 beschlossen: "Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Sachverständigen Mustermann wird für begründet erklärt."

In der Begründung heißt es i.w.:

3.1. Der SV teilte u.a. mit, ihm sei das Objekt aus einem früheren Gutachten in einer Erbsache bekannt gewesen usw.

Nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des SV zu rechtfertigen. Dabei genügt jede Tatsache, die ein auch nur subjektives Mißtrauen der Partei in die Unparteilichkeit des SV vernünftigerweise rechtfertigen kann (Zöller-Greger, RZ 8 zu § 406 ZPO).

Als eine solche Tatsache, die die Besorgnis der Befangenheit aus der Sicht der anderen Partei rechtfertigen kann, ist in der Rechtsprechung der Fall anerkannt, daß der SV für eine Partei ein entgeltliches Privatgutachten erstattet hat (BGH NJW 1972, 1134; Zöller-Greger a.a.O.; Thomas-Putzo, RZ 2 zu § 406 ZPO).

Aus der Sache vor dem AG Musterstadt und dem LG Mustergroßstadt,

Heiligenhaus, 29.01.1997


In der Streitsache NordFenster ./. WestWohnungen wurde unter AZ "Muster03" Beschluß am 16.11.1996 verkündet. Darin wird ausgeführt:

1. "Das Gericht hat das von der Klägerin ins Gespräch gebrachte Institut "Fachverband" in Musterstadt mit der Begutachtung beauftragt. Erfahrungsgemäß wird, wenn eine Seite einen bestimmten Vorschlag macht, sofort die andere Seite beanstanden, daß das Gericht auf diesen Vorschlag "hereingefallen" sei. Das Gericht hofft, daß diese Erörterungen in der vorliegenden Sache nicht geführt werden. Das Institut "Fachverband" genießt einen solchen Ruf, daß das Gericht von einer genügenden Unabhängigkeit dieses Institutes ausgeht."

2. Mit Datum vom 09.12.1996 erteilt das Gericht Auftrag zur Gutachtenerstellung an

Institut "Fachverband"

Prof. Mustermann

Musterstraße

Musterstadt

und schreibt: "Sehr geehrter Herr Prof. Mustermann, gemäß Beweisbeschluß ..."

3. Im Brief vom 18.12.1996 schreibt das Institut "Fachverband" Musterstadt: "... wir bestätigen den Eingang der Akten ..." und teilt mit, daß "eine Bearbeitung des Gutachtens voraussichtlich erst in 6-8 Monaten möglich" ist usw.; unterschrieben mit "Mit freundlichen Grüßen Institut "Fachverband" Musterstadt, i.A. Marion Muster".

Das Gericht teilt dies den Parteien am 19.12.1996 mit Kopie des Briefes vom Institut "Fachverband" mit und

4. mit Brief vom 09.01.1997 an das Institut "Fachverband" schreibt das Gericht: "Sehr geehrte Frau Marion Muster, ... Die Bearbeitungszeit ist für die Parteien zu lange." und bittet um Rücksendung der Akten.

5. Mit weiterem Brief wird die IHK zu Mustergroßstadt (dort befindet sich "das strittige Objekt") gebeten, einen geeigneten SV zu benennen.

In der Folge wird von der IHK zu Mustergroßstadt ein geeigneter SV vorgeschlagen.

6. Mit Brief vom 16.01.1997 (vorab als Fax) teilt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit, daß "der Geschäftsführer der Klägerin sich mit dem Institut "Fachverband" in Verbindung setzen und darum bitten wird, das in dieser Angelegenheit zu erstattende Gutachten kurzfristig anzufertigen." Usw.

7. Das Gericht bzw. der Vorsitzende der Kammer schreibt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Brief vom 16.01.1997 dazu: "... daß die Gerichte manchmal schneller als ihr Ruf sind", er die Akte bereits zurückgefordert habe und weiter: "Wenn es die Klägerin erreichen sollte, daß das Institut seine Meinung ändert und bereit sein sollte, das Gutachten doch noch schneller zu erstatten, werde ich mit der Beklagten Kontakt aufnehmen, ob diese mit einer Rücksendung einverstanden ist. Erfahrungsgemäß kommen nämlich in einem solchen Fall Einwendungen der anderen Partei, weil dann die Vermutung auftaucht, es bestünden "gute Kontakte" zu einer Partei." Usw.

8. Mit Brief vom 17.01.1997 (vorab als Fax) teilt der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit, "... daß der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Institut "Fachverband" gesprochen hat. Das Institut ist bereit, das Gutachten bis Ende April fertigzustellen."

9. Das Gericht bzw. der Vorsitzende der Kammer schreibt dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit Brief vom 17.01.1997 dazu:

"... das Institut "Fachverband" in Musterstadt sich bereit erklärt habe, das Gutachten nunmehr kurzfristig zu fertigen.

Mir kam diese Nachricht, wie man in Norddeutschland zu sagen pflegt, "gediegen" vor. Ich habe heute mit dem Institut Kontakt aufgenommen und dort mit einem Herrn Muster gesprochen. Dabei habe ich erfahren, daß das Institut "Fachverband" in Musterstadt für die Klägerin Materialprüfungen und Güteprüfungen durchführt. Unter diesen Umständen halte ich eine gewisse Interessenkollision für nicht ausschließbar. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob ein Gutachter sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist, was die Beteiligten, hier also die Beklagte, denken kann. Ich möchte nicht das Gutachten von vornherein mit einer derartigen Interessenkollision belasten." Usw.

10. In der Folge wurde im Beschluß vom 22.01.1997 ein anderer "anstelle des Institut "Fachverband" - Prof. Mustermann - zum SV ernannt.

Aus der Sache vor dem LG Mustergroßstadt,

Heiligenhaus, 29.01.1997


Beide Fälle sind schöne Beispiele;

ersterer dafür, daß der SV mehr Sorgfalt bei der Annahme eines Gutachten-Auftrags und im Umgang mit den Formalien walten lassen sollte und

letzterer dafür, daß es anscheinend auch für einen offensichtlich geübten Kammervorsitzenden nicht selbstverständlich ist, daß


Subjektives Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen nicht bestätigt
Im selbständigen Beweisverfahren Hausbesitzer ./. Verandabau wurde unter AZ "Muster02" in 1996 verhandelt:

Mängel an einer Terrassenüberdachung wurden vorgetragen und die entsprechenden Fragen durch Gutachten des SV beantwortet.

In der Folge ergaben sich weitere Fragen, weshalb die Antragsteller "Hausbesitzer" über den Verfahrensbevollmächtigten einen kurzfristigen Termin abstimmten. Dieser hat per Telefax auf die gebotene besondere Eile hingewiesen, die Antragsgegnerin und ihren Verfahrensbevollmächtigten eingeladen usw.

Der Sachverständige ist zu diesem Termin erschienen. Die Antragsgegnerin war nicht vertreten und es war kein Verfahrensbevollmächtigter anwesend. Der Sachverständige hat den Antragstellern erklärt, daß er keine Feststellungen treffen könne und/oder mit ihnen über die Sache reden könne, da ansonsten "das Beweismittel Sachverständigengutachten verloren gehen könnte".

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat in der Folge beim Gericht Einholung eines Ergänzungsgutachtens beantragt. Die Sachstandsermittlung/ Ortsbesichtigung für das Ergänzungsgutachten wurde vom SV mit formgerechter Einladung durchgeführt. Das Ergänzungsgutachten wurde erstellt.

Nach Erhalt des Ergänzungsgutachtens stellt der Verfahrensbevollmächtigte der "Verandabau" Antrag auf Ablehnung des SV und den SV für seine Tätigkeit nicht zu entschädigen, "da der Sachverständige die mangelnde Verwertbarkeit seines Gutachtens durch sein einseitiges Vorgehen zugunsten der Antragsteller und insbesondere seine Äußerung, den Gutachtenauftrag nicht ohne Probleme kommentarlos erfüllen zu können, grob fahrlässig verursacht hat".

Im Antwortschreiben an das Gericht schreibt der SV:

Vorher möchte ich darauf hinweisen, daß ich mit gutem Gewissen schreibe: "Sämtliche Feststellungen erfolgten im Beisein der vorgenannten Anwesenden, und die in diesem Zusammenhang erstellten Notizen wurden im Beisein der Anwesenden angelegt bzw. diktiert." So habe ich zu Beginn des Ortsbesichtigungstermins am 17.12.1996 diktiert: "Vorab Herrn Mustermann (Ehemann der Geschäftsführerin der "Verandabau") darüber informiert, daß ich in keinem Fall vom Beschluß abweichen will, da er den Termin ohne Rechtsvertreter wahrnimmt Š".

Zum angegebenen Ablehnungsgrund schreibt der SV:

Wie der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu der Feststellung gelangen kann, daß ich durch die Äußerung

"Mit Rücksicht auf die offensichtlichen Mängel habe ich dann Herrn Mustermann dargestellt, daß ich Probleme damit hätte, den Beschluß kommentarlos zu erfüllen,"

"mangelnde Unvoreingenommenheit" dokumentiere, kann von mir nicht nachvollzogen werden. Im Gegenteil dazu habe ich mich bemüht, selbst ein subjektives Mißtrauen gegen meine Unparteilichkeit bei keinem der Beteiligten begründet erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist die Fortsetzung des Satzes zu werten;

"weil ich in "meinem ersten Gutachten" von der Möglichkeit einer Mängelbeseitigung ausgegangen sei; nun aber "Probleme mit der Standsicherheit und der Lebenserwartung" sehen würde."

Darüber hinaus lautet es in den nachfolgenden Erklärungen des gleichen Absatzes:

"Das Regelwerk für Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten, DIN 18360, würde vorsehen, daß später nicht mehr zugängliche Bereiche mit einem dauerhaften Korrosionsschutz zu versehen sind usw."

Vorstehendes stellt dar, daß mit dem sich nunmehr zum Zeitpunkt des Beginns der Sachstandsermittlung darstellenden Schadbild Umstände erkennbar geworden sind, die meine Beurteilung in meinem Gutachten vom 23.05.1996 relativieren, als anzweifelbar oder gar als erkennbar falsch darstellen können.

Usw.

Der Verfahrensbevollmächtigte der "Verandabau" hat nach Erhalt dieser Stellungnahme und eines Schriftsatzes des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller erklärt, daß der Ablehungsantrag aufrechterhalten bleibt und das Gericht hat dann in der Folge im Beschluß für Recht erkannt:

Der Ablehnungsantrag der Antragsgegnerin gegen den SV wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

Im Verfahren wurde der Sachverständige mit der Gutachtenerstellung beauftragt. Er hat unter dem 23.5.1996 sein Sachverständigengutachten eingereicht, welches den Parteien bzw. ihren Vertretern zugeleitet wurde. Am 28.8.1996 begab sich der Sachverständige auf Bitte der Antragsteller erneut zu den Antragstellern, die die Antragsgegnerin per Telefax von dem Termin am selben Tage in Kenntnis gesetzt hatten. Für die Antragsgegnerin kam niemand. Mit Schriftsatz vom 7.10.1996 beantragten die Antragsteller die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über andere Fragen. Mit Beschluß vom 11.10.1996 wurde eine ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines weiteren Sachverständigen, des SV, angeordnet. Das Gutachten erstellte der SV unter dem 30.12.1996, nachdem er zuvor am 17.12.1996 einen weiteren Ortstermin durchgeführt hatte.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, daß in der Person des SV die Besorgnis der Befangenheit bestehe, da der Sachverständige zum einen einen Ortstermin ohne die Anwesenheit der Antragsgegnerin am 28.8.1996 durchgeführt habe, zum anderen mangelnde Unvoreingenommenheit dadurch dokumentiere, daß er in den Vorbemerkungen zu seinem zweiten Gutachten erkläre, daß er gegenüber dem Vertreter der Antragsgegnerin erklärt habe, daß er Probleme damit hätte, den Beweisbeschluß kommentarlos zu erfüllen.

Der gemäß § 406 ZPO zulässige Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen ist unbegründet.

Zwar ist der Antrag innerhalb der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO gestellt worden, denn die Antragsgegnerin hat innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit nach Erhalt des Sachverständigengutachtens den Ablehnungsantrag gestellt. Die Antragsgegnerin konnte erst nach Erhalt des Gutachtens vom 30.12.1996 ihre Argumente für die Besorgnis der Befangenheit entnehmen, da erst in diesem Gutachten die zuletzt genannte Äußerung des SV getan wurde und erst für die Antragsgegnerin hier erkennbar war, daß Feststellungen aus dem Termin vom 28.8.1996 - aus der Sicht der Antragsgegnerin - in das Gutachten eingeflossen sind.

Der Ablehnungsantrag ist unbegründet, denn es kann nicht fest gestellt werden, daß die Besorgnis der Befangenheit in der Person des SV besteht.

Die Tatsache, daß der SV schon zu Beginn des Ortstermins am 17.12.1996 in Gegenwart der Parteien erklärt hat, daß er Probleme damit habe, den Beweisbeschluß kommentarlos zu erfüllen rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn bei diesem Termin waren die später vom SV festgestellten nach seiner Meinung offensichtlichen Mängel ohne weiteres erkennbar. Von dem Zeitpunkt des Beginns der Tatbestandsermittlung an waren nämlich Umstände erkennbar, die die bisherigen Feststellungen im vorangehenden Gutachten aus Mai 1996 als zweifelhaft bzw. nicht richtig erwiesen. Daß der SV schon gleich darauf hingewiesen hat, rechtfertigt nicht die Besorgnis, daß er nicht unparteiisch an die Tatsachenfeststellung herangegangen ist.

Auch die Tatsache, daß der Sachverständige am 28. August 1996 einen Ortstermin auf Bitten der Antragstellerin und nach Benachrichtigung der Antragsgegnerin durchgeführt hat, führt nicht dazu, daß er wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen ist. Zum damaligen Zeitpunkt war das erste Sachverständigengutachten erstellt, das selbständige Beweisverfahren damit im Grunde abgeschlossen. Der neue Antrag auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens wurde erst im Oktober 1996 gestellt. Der Sachverständige konnte also in der Zwischenzeit durchaus auf Bitten der Antragstellerin tätig werden. Er hat die Tatsache, daß er an Ort und Stelle gewesen ist, ohne daß die Antragsgegnerin zugegen war, auch nicht verschwiegen und hieraus auch keine für die Antragsgegnerin nachteiligen Schlüsse gezogen. Im Gegenteil hat der SV nach seiner erneuten Beauftragung zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens einen weiteren Ortstermin durchgeführt und die Feststellungen dieses Ortstermins als Grundlage seines Gutachtens genommen, wie sich aus den gutachtlichen Ausführungen ergibt. Bei diesem Termin war die Antragsgegnerin zugegen bzw. vertreten.

Richter/Gericht


Dies kann als schönes Beispiel gewertet werden,

weil der SV sich mit seiner eher formalen Art, Gutachtenaufträge zu erfüllen, dem Vorwurf der Befangenheit entzogen hat. Selbst wenn "die geschädigte Partei" (und eine Partei ist erfahrungsgemäß mit dem "Gutachten unglücklich") den SV provoziert und/oder mit allen zur Verfügung stehenden formalen Mitteln "aus dem Verfahren haben" will, wird ihr das bei korrektem Vorgehen des SV nicht gelingen.