Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens

Anfrage beim Sachverständigen hinsichtlich des Terminstandes durch die Antragstellerseite
Benennung in Frage kommender Sachverständiger im Rahmen des Beweisantrages Einzahlung eines auskömmlichen Kostenvorschusses im Rahmen des Beweisantrages

Maßgebliche Fehler bei dem Beweisantrag

Es wird nicht der eigentliche Mangel gerügt
Es werden fachlich noch nicht einmal korrekte Mutmaßungen angestellt, die nichts mit dem eigentlichen Mangel zu tun haben
Während z.B. zur Beurteilung der im eigentlichen gerügten Rissbildungen eine Inaugenscheinnahme ausreichend ist, bedingen die im weiteren geäußerten Mutmaßungen umfangreiche Laboruntersuchungen, welche die Gutachtenkosten unnötig erhöhen.
Beweisfragen sollten sich nicht in Mutmaßungen über vermeintliche Ursachen verlieren.
Beweisfragen sollen sich auf den eigentlichen gerügten Mangel beschränken. Beweisfragen dürfen jedoch nicht ausforschend sein.