Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens
Anfrage beim Sachverständigen
hinsichtlich des Terminstandes durch die Antragstellerseite
Benennung in Frage kommender Sachverständiger im Rahmen des Beweisantrages Einzahlung
eines auskömmlichen Kostenvorschusses im Rahmen des Beweisantrages
Maßgebliche Fehler bei dem Beweisantrag
Es wird nicht der eigentliche
Mangel gerügt
Es werden fachlich noch nicht einmal korrekte Mutmaßungen angestellt, die nichts
mit dem eigentlichen Mangel zu tun haben
Während z.B. zur Beurteilung
der im eigentlichen gerügten Rissbildungen eine Inaugenscheinnahme ausreichend
ist, bedingen die im weiteren geäußerten Mutmaßungen umfangreiche Laboruntersuchungen,
welche die Gutachtenkosten unnötig erhöhen.
Beweisfragen sollten sich nicht in Mutmaßungen über vermeintliche Ursachen verlieren.
Beweisfragen sollen sich auf den eigentlichen gerügten Mangel beschränken. Beweisfragen
dürfen jedoch nicht ausforschend sein.